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Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Die PanneSchwenker e.V." Siefersheim und hat seinen Sitz in Siefersheim.
2. Die Postanschrift des Vereins ist jeweils die Adresse des 1. Vorsitzenden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

Er soll
1. der Unterstützung der Gemeinde Siefersheim und deren Vereine bei öffentlichen Veranstaltungen
2. der Pflege der Geselligkeit durch regelmäßig abzuhaltende Versammlungen, Pflege der Kochkunst, die auch durch Ausstellungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen,
3. der Abhaltung von Spezialkochkursen
dienen

Der Verein widmet sich nur fachlichen und kulturellen Aufgaben, nicht aber rein wirtschaftlichen Arbeiten.
Der Verein verfolgt den Satzungszweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. außerordentliche Mitglieder


§ 4 Ordentliche und Ehrenmitglieder

1. Ordentliches Mitglied kann jeder am Kochen und seiner kulturellen Bedeutung interessierten Person werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Die Aufnahme zum Ehrenmitglied wird in einer Ehrenordnung festgelegt.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht:
1. sich in den Versammlungen und an den Aussprachen zu beteiligen.
2. im Rahmen der Satzung Anträge zu stellen, Kandidaten vorzuschlagen und an den Abstimmungen teilzunehmen.
3. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder haben ab Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive Wahlrecht und passive Wahlrecht, soweit in dem §8 nichts abweichendes geregelt ist.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und das Image in der Öffentlichkeit im Positiven zu wahren und zu fördern.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen dauerhaften Wohnungs- oder Ortswechsel dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.


§ 7 Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder können Personen, Firmen oder Körperschaften und Unternehmen werden, die gemeinsame Interessen mit dem Verein haben und gewillt sind, den Verein und die Vereinsarbeit uneigennützig zu unterstützen und zu fördern.
Sie haben einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Entrichtungszeitraum jeweils vom Vorstand festgelegt wird. Sie sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt und besitzen hinsichtlich der Wahlen zum Vorstand oder zu den Rechnungsprüfern weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam, in dem die Austrittserklärung beim Vorstand eingeht.
3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere
- in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck und die Vereinsinteressen verstößt
- dem Wohl und dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet
4. Entrichtet ein Mitglied den fälligen Jahresbeitrag bis 31.10. des Kalenderjahres nicht, ist das Mitglied schriftlich unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen zu mahnen.
Kann bis zum Ablauf der gesetzten Frist ein Zahlungseingang nicht verbucht werden gilt das Mitglied mit dem ersten Tag nach Ablauf der Frist als vom Verein ausgeschlossen.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 9 Beiträge

1. Von den Mitgliedern des Vereins sind Beiträge zu entrichten.
2. Über die Höhe des Beitrags, sowie die Art und den Zeitpunkt einer Beitragsänderung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Betrag ist am 31.01. jeden Kalenderjahres fällig. Für Mitglieder, die während des Kalenderjahres beitreten, wird der Beitrag mit Ablauf des Monats fällig, in dem der Beitritt erfolgt.
3. Ehrenmitglieder sowie Schüler und Studenten sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassierer/in

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und hat im jeweiligen Bereich alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Der Vorstand soll mindestens vierteljährlich vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzend, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Diese vertreten je allein.
5. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
Der Vorstand bedarf für Geschäfte im Wert von über 1500,00 € der Zustimmung der Mitgliederversammlung


§ 12 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt insbesondere über:
- die Entlastung des Vorstands
- die Höhe und die Änderung des Mitgliedsbeitrags
- die gestellten Anträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen.
4. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig durch den Vorstand festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden, oder dessen Vertreter, schriftlich einzureichen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird. Abs. 4 gilt entsprechend.
6. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Leiters kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
7. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei (3) Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zur zweiten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.


§ 13 Wahlen

1. Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wahlen zum Vorstand haben für jedes Mitglied in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Auf Antrag kann per Handzeichen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann.
2. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern ist zulässig. Der Vorstand und die Rechnungsprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied oder einen kommissarischen Rechnungsprüfer zu berufen. Kommissarisch bestimmte Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der dann entsprechende Neuwahlen stattzufinden haben, im Amt. Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer, die ihr Amt aufgrund derartiger Neuwahlen erlangt haben, bleiben bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstands im Amt.
4. Die Rechnungsprüfer werden in einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit per Handzeichen gewählt.
5. Für die Durchführung der Wahl zum ersten Vorsitzenden ist von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters ein Wahlleiter zu bestimmen. Danach leitet der 1. Vorsitzende die weitere Wahl.

§ 14 Rechnungsprüfung

1. Der Kassierer ist zur Aufbewahrung aller die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke verpflichtet.
2. Die Kassenführung ist von zwei Rechnungsprüfern gemeinsam einmal jährlich nach Abschluß des Geschäftsjahres für das zurückliegende Geschäftsjahr zu prüfen. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern, dem 1.
Vorsitzenden und dem Kassierer zu unterzeichnen ist.

3. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Entlastung des Vorstands.
4. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. 

§ 15 Persönliche Beteiligung

Ein Mitglied ist im Vorstand und in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm betrifft.

§ 16 Haftung des Vereins

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstands in Ausführung der ihm zustehenden Geschäfte verursacht.
Der Verein haftet maximal in Höhe des Vereinsvermögens.

§ 17 Allgemeine Bestimmungen

1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit mit Handzeichen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß über einen Antrag geheim mittels Stimmzettel abgestimmt werden.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
3. Über alle Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus der Niederschrift muß mindestens der Versammlungsort und -tag, der Inhalt der gestellten Anträge, der Beschlußvorschlag und das Ergebnis der Abstimmung ersichtlich sein. Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 18 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

1. Zur Änderung der Satzung sind 75 v.H. der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Das gleiche gilt für die Änderung des Vereinszwecks.
3. Der Verein ist aufgelöst, wenn mindestens 75 v.H. der auf der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen. Das Vermögen des Vereins fällt der Ortsgemeinde Siefersheim zu.


§ 19 Beschluß und Inkrafttreten der Satzung

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 06.06.2010 wird die Satzung des Vereins festgesetzt. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Siefersheim, den 06.06.2010

Reiner Seyberth
1. Vorsitzender

Erik Klein
2. Vorsitzender

Klaus Herzog
Schriftführer

Roland Seyberth
Kassierer